Satzung

 

St. Sebastianus Schützenbruderschaft Pier e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus Schützenbruderschaft Pier e.V.. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren unter der Nr. VR20216 und hat seinen Sitz in Langerwehe-Pier. Die Schützenbruderschaft ist seit der Umsiedlung kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Martin Langerwehe oder deren Rechtsnachfolgerin.


§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Pier e.V.- im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des christlichen Glauben durch
  1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
  3. Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
  1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
  1. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
  2. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Langerwehe-Pier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss, Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

Die Förderung des Sports
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen. Hinzu kommt ggf. Ausgleichssport…

Die Förderung kultureller Zwecke
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstiger Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

Die Förderung der Heimat
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

Förderung kirchlicher Zwecke
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, der Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen, Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc., aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarreirat, Kirchenvorstand etc.).

Förderung mildtätiger Zwecke
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch Besuche alter und kranker Menschen zu Hause oder im Krankenhaus, durch Krankenfahrten, durch Einkaufsfahrten für Hilfsbedürftige und durch materielle und praktische Hilfe für Menschen, die in Not geraten sind (z.B. durch persönliche Schicksalsschläge, Umweltkatastrophen…).

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, die unbescholten und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.

Über die Aufnahme von Andersgläubigen und Konfessionslosen entscheidet im Einzelfall ebenfalls der Vorstand. Dabei ist eine Verpflichtung auf die christlichen Grundsätze dieser Satzung und auf die Satzung selbst Grundvoraussetzung.

Die Übernahme von herausragenden und repräsentativen Aufgaben und Positionen durch andersgläubige und konfessionslose Menschen ist nicht möglich.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.


§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft und nach Vollendung des 24. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss.


§ 7 Jungschützen

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ) sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil. Das Stimmrecht kann nicht an Erziehungsberechtigte oder gesetzlichen Vormund bei unter 16 jährigen übertragen werden.

Jungschützen vom vollendeten 16. bis zum vollendenden 18. Lebensjahr und Mitglieder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr haben das Recht auf den Prinzenschuss.

Die Annahme einer Bewerbung für den Prinzenschuss obliegt dem gesetzlichen Vorstand.

Die Jungschützen vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ermitteln aus ihren Reihen den/die Schülerprinzen/-prinzessin.

Jungschützen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ermitteln aus ihren Reihen die /den Bambiniprinzessin/-prinzen.


§ 8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben oder die mindestens 40 Jahre der Bruderschaft angehören, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister schriftlich beantragen.

Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen. Anträge müssen bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, hiervon ausgenommen sind

Anträge auf Satzungs- oder Zweckänderung oder auf Auflösung der Bruderschaft.

Anträge mit diesen Zielsetzungen müssen in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Bei einem Antrag auf Ende der Debatte kann nach Abstimmung je ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag sprechen. Dann ist die Debatte beendet.

Sollte ein Mitglied den Anordnungen des Versammlungsleiters nicht Folge leisten, so kann das betreffende Mitglied aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

Wahl des Vorstandes und der mindestens 2 Rechnungsprüfer,

Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

Änderung der Satzung,

Auflösung der Bruderschaft.


§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 10 gewählten Mitgliedern:
  1. dem/der Brudermeister/in,
  2. dem/der stellvertretenden Brudermeister/in,
  3. dem/der Kassierer/in,
  4. dem/der stellvertretenden Kassierer/in,
  5. dem/der Geschäftsführer/in,
  6. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in,
  7. dem Vorsitzenden des Offiziercorps
  8. dem/der Schießmeister/in,
  9. dem/der Jungschützenmeister/in,
  10. der Vertreterin der Frauenabteilung

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an: als Präses der Pfarrer der kath. Pfarre St. Martin Langerwehe oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, der/die jeweils amtierende König/in, evtl. Ehrenbrudermeister/in


2. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt

Im ersten Jahr
  1. 1. Brudermeister/in,
  2. 1. Geschäftsführer/in,
  3. 1. Kassierer/in,
  4. Vorsitzender des Offizierscorps

Im zweiten Jahr
  1. 2. Brudermeister/in,
  2. 2. Geschäftsführer/in,
  3. 2. Kassierer/in,

Im dritten Jahr
  1. 1. Schießmeister/in und Stellvertreter/in
  2. Vertreterin der Frauenabteilung
  3. Jungschützenmeister

Der/die Jungschützenmeister/in wird spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung dieses Jahres von der Schützenjugend gewählt. Zu dieser Versammlung ist der gesetzliche Vorstand einzuladen.


3. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


§ 13 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der Kassierer, der Geschäftsführer und der Vorsitzende des Offizierscorps bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.


§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

Führung der laufenden Geschäfte,

Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

Erstattung der Tätigkeitsberichte,

Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in das Protokoll(buch) einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Safe zu verwahren.


§ 15 Beschreibung der Aufgaben

Der 1.Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der 1.Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben, mit Ausnahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Verein nach außen.

Dem 1. Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokoll(buch) einzutragen.

Der 2. Geschäftsführer vertritt den 1. Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung, mit Ausnahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Verein nach außen.

Der 1.Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

Der 2. Schießmeister vertritt den 1. Schießmeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der ranghöchste Offizier organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der 1. Brudermeister einen Vertreter.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den weiteren Uniformträger/innen. Gemeinsam tragen sie in besonderer Weise Sorge um das Vereinsleben; eine besondere Aufgabe des erweiterten Vorstands ist die Mitgestaltung der Auswärtsbesuche.


§ 16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der gesetzliche Vorstand an die Beschlüsse der Vorstandsversammlung gebunden. Der 1. Brudermeister kann über einen Betrag bis zu Euro 400. - im Einzelfall freihändig verfügen. Finanzielle Angelegenheiten des Offizier-Corps und der Frauenabteilung sind einvernehmlich mit diesen zu entscheiden.


§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Portokosten und Telefongebühren.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Rechnungslegung, die jeweils zu den Wahlen des Vorstandes erfolgen muss, den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer neu für zwei Jahre zu wählen. Nach vierjähriger Tätigkeit ist eine direkte Wiederwahl nicht möglich.


§ 19 Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest (Sebastianusfest) und das Schützenfest im Kreise der Mitglieder und Freunde und als öffentliche Veranstaltungen, wie es alter Brauch ist. Beide Feste enthalten als wesentlichen Bestandteil einen Gottesdienst, zu dem alle Mitglieder erscheinen sollten. Am Schützenfesttag findet anschließend die Kranzniederlegung statt. Zur Tradition gehört auch der sonntägliche Umzug.

Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 20 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und Pfarrprozessionen teil.

An Exequien und am Begräbnis eines Mitglieds nehmen v.a. Vorstand, Offiziere und Frauenabteilung unter Voranführung der Fahne und in Vereinstracht teil.


§ 21 Ehrungen

Für langjährige Mitgliedschaft ( ununterbrochen ) erhält das Mitglied die vom Bund vorgesehene Auszeichnung (Orden).

Aktive Mitglieder erhalten ab der 25-jährigen Mitgliedschaft alle 5 Jahre eine Urkunde, sofern nicht ein offizielles Jubiläum ansteht.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Auszeichnungen für besondere Verdienste werden nach Beschluss des Vorstandes verliehen.

Im Rahmen anderer Zuständigkeiten stellt der Vorstand die erforderlichen Anträge.


§ 22 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, insbesondere das Vogelschießen.

So gehört das Königs-, Prinzen- und Schülerprinzenschießen zum Schützenfest des Jahres. Die Würde des Schützenkönigs wird durch dessen Verpflichtung und Segnung in der Kirche verliehen. Der Schützenkönig ist der besondere Hüter der heimatlichen Überlieferung und des christlichen Geistes in der Bruderschaft. Er soll darin Vorbild seiner Brüder und Schwestern sein.

Dasselbe gilt für den Prinzen und den Schülerprinzen.


§ 23 Sportschießen

a) Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

b) Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Pier e.V. gewährt den Sportschützen St. Sebastianus Pier 2000 e.V. die Nutzung des Vereinsheims in der Grüntalstraße incl. aller Schießsportanlagen in gegenseitiger Rücksichtnahme und Vereinbarung.


§ 24 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.


§ 25 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert und sorgfältig und sicher verwahrt werden.


§ 26 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 27 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.


§ 28 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der

Bruderschaft verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

Als Mitglied des Bundes ist die Bruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person.

Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.


§ 29 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 30 Auflösung der Schützenbruderschaft

Im Falle der Auflösung der „St. Sebastianus Schützenbruderschaft Pier e.V.“ fällt das vorhandene Vermögen incl. Vereinsheim und aller Schießanlagen und einschließlich der historischen Traditionsgegenstände an die „Sportschützen St. Sebastianus Pier 2000 e.V.“

Im Falle einer folgenden Auflösung auch der „Sportschützen St. Sebastianus Pier 2000 e.V.“ fällt das gesamte Vermögen incl. Vereinsheim und aller Schießanlagen an die Gemeinde Langerwehe. Guthaben aus positiven Kassenbeständen oder Sparbüchern sollen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung für die Heimatpflege zugeführt werden. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen in diesem Falle an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Langerwehe-Pier mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

Ein privater Verkauf des Vereinsheims und aller Schießanlagen zum privaten Nutzen durch einen der beiden oben genannten Vereine ist nicht möglich.


§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde wegen der Corona-Pandemie durch eine schriftliche Stimmabgabe zwischen dem 15. und 29. Juli 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


Anmerkung:
  1. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich ausgeführt, gelten die Amtsbezeichnungen gleich für weibliche und männliche Mitglieder der Bruderschaft, eine Ausnahme bilden die Ämter Präses und rang-höchster Offizier.

Franz Werner Pohl Dieter Müller Karl-Josef Dick Herbert Falter
1. Brudermeister 1. Geschäftsführer 1. Kassierer Vors. des Offz-Corps